In Memoriam
PROF. DR. - ING. habil.
CLAUS MEIER
Architekt SRL, BayAK
Nürnberg



Mißbrauch der Begriffe

Am 18. und 19.03.1999 fand in Loccum die XXVI. Fortbildungstagung unter dem Motto
"Ökologie und Ökonomie in der Denkmalpflege" statt. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde nachfolgender Vortrag gehalten


Die Wahrheiten,
die wir am wenigsten gern hören,
sind diejenigen,
die wir am nötigsten kennen sollten.
Chinesisches Sprichwort
Die Verführung zum Mißbrauch der Begriffe
Mißbrauch ist ein Phänomen, das den Alltag des technischen Planens und Realisierens stark durchdringt. Es stehen vornehmlich die Begriffe Ökologie, Umweltschutz und Nachhaltigkeit zur Diskussion; aber gerade auch diese werden nun in den unterschiedlichsten Facetten argumentativ umgedeutet, fälschlicherweise in Anspruch genommen, mißbraucht. Viele kleine menschliche Schwächen wie Selbstüberschätzung und Selbstdarstellung verbunden mit ideenreichen Tricks, Winkelzügen und Intrigen sind für den Mißbrauch verantwortlich zu machen. Oft beginnt der Mißbrauch bereits mit einer Fehlinterpretation von Begriffen. Hier sei Karl Steinbuch erwähnt, der als Informatiker anfangs der 80er Jahre viele Bücher geschrieben hat und der bereits den auf uns zukommenden Informationsdschungel voraussah: "Wo Begriffe und Strukturen verflüssigt werden, versinkt man im Sumpf". Wenn dann neben dieser babylonischen Begriffsverwirrung nun auch noch zur Durchsetzung vorgefaßter Ziele und vor allem zur Rechtfertigung bereits vollzogenen Handelns unlautere Methoden angewendet werden, dann muß ein solches Fehlverhalten schonungslos offengelegt werden. 

Mit diesen paar Hinweisen wird bereits die dialektische Polarität unterschiedlichen Denkens und Handelns deutlich: Auf der einen Seite das Ideal als vorgegebenes, hehres Ziel und dem gegenüber die reale, harte Wirklichkeit, in der allzu oft der Mißbrauch dominiert. Sachlichkeit wird nur vorgetäuscht, auch hier sei Karl Steinbuch zitiert: "Aber mancher Sprachgebrauch der letzten Jahre ist nur als Mittel gewollter babylonischer Sprachverwirrung zu verstehen - wobei diese Verwirrung häufig zur Tarnung sehr bewußter Zwecke dient".

Mißbrauch scheint auf Handelnde in der Tat eine faszinierende Macht auszuüben. Mißbrauch versinnbildlicht ja auf der einen Seite die narzißhaft wirkende Kraft der Verführung und Verblendung als Ausdruck eigener überquellender Geistestaten; auf der anderen Seite versinnbildlicht Mißbrauch aber auch die erfolgversprechende Genugtuung über die suggestiv wirkende Kraft der Täuschung und Verdummung von Zielgruppen durch Verschleierung der Sachzusammenhänge. Beide Aspekte werden offensichtlich als Geistesleistung hoch geschätzt und genießen deshalb eine magische Anziehung. Erfolgsorientierte Motive scheinen entscheidender Motor für derartige Aktivitäten zu sein. Beides operiert mit mißgedeuteten Begriffen, mit fehlerhaften Argumenten, beides ist verwerflich.

Die Logik ist als Regelsystem für das Denken entwickelt worden, genauer, die Formen und Methoden des richtigen Denkens werden geklärt. Nicht was gedacht werden soll, sondern wie gedacht werden soll ist Gegenstand der Logik. Wie muß man denkend fortschreiten, um zu richtigen Ergebnissen zu gelangen? Die Bestandteile der klassischen logischen Elementarlehre sind seit Aristoteles der Begriff, das Urteil und der Schluß. Unser verstandesmäßiges Denken vollzieht sich in Begriffen. Wie gewinnen wir klare, für das wissenschaftliche Denken brauchbare Begriffe? Nur durch Definition. Logisches Denken fordert also eine klare Definition der Begriffe. Karl Steinbuch sagt hierzu: "Das rationale Wissen von unserer Welt kann man sich als ein zusammenhängendes Erklärungsgitter aus Begriffen und ihren Relationen vorstellen, das sich der Erfahrung immer besser anpaßt". 
Wenn jedoch bereits die Begriffe mißbraucht werden, dann werden auch die Urteile und die Schlußfolgerungen nur zu einem diffusen Wahrheitsgehalt kommen können. Deshalb ist immer die Frage zu stellen: "Was ist darunter zu verstehen?". Eindeutige Begriffsklärung ist angesagt.

Ökologie, die Umwelt und die Nachhaltigkeit prägen heutiges Denken und Handeln in starkem Maße. Diese Begriffe jedoch werden in zunehmendem Maße, bewußt oder unbewußt, mißverstanden und damit auch mißbräuchlich benutzt. 

Wenn es gilt, Aktivitäten, auch dubiose, durchzusetzen, werden immer Argumente des Umweltschutzes und der Ökologie als Begründung und Rechtfertigung mit herangezogen, wobei oft nachgewiesen werden kann, daß gerade diese vorgebrachten Argumente einer Entlastung, Schonung und Bewahrung der Umwelt nicht zutreffen. Auch koordinierte Aktionen von Wirtschaft, Wissenschaft und Administration, die in einträchtiger Symbiose bestimmte Vorstellungen zu realisieren versuchen, entpuppen sich bei eingehender Analyse oft als mißbräuchliche Verwendung von zwar gutgemeinten, aber mißverstandenen Argumenten; die Folge einer Begriffsverwirrung. Die Behauptung triumphiert, der Beweis bleibt aus, Richtigkeit wird nur vorgetäuscht.

Ein typisches Beispiel für solch ein unlauteres Geflecht ist der Gebäudewärmeschutz, der das Bauen zu dominieren scheint. Karl Steinbuch weist auf folgendes hin: "Die meisten politischen Entscheidungen - besonders demokratisch legitimierte Entscheidungen - beruhen auf intuitiven Urteilen und sind deshalb häufig falsch". Es kann hier verallgemeinernd festgestellt werden, daß fast jede offizielle Aussage auf diesem Gebiet unzutreffend ist - natürlich nur aus der Sicht des Verbrauchers, des Kunden und vielleicht sogar der Umwelt. Für die Geschäftsentwicklung von Wirtschaft und Industrie läuft dagegen alles vortrefflich. Die Bemühungen und finanziellen Aufwendungen für Werbung und Marketing sind enorm, um diesen beabsichtigten Wachstumsschub auch vollziehen zu können, natürlich auch, wie man nicht zu erwähnen vergißt, aus Gründen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Dabei schreckt man nicht zurück, auch Halbwahrheiten und selbst Unwahrheiten medienwirksam und höchst wirkungsvoll zu verbreiten. Wichtig für die Beurteilung von Argumenten wird also immer die Position sein, aus der man Begriffe zu sehen bereit ist. Nachhaltigkeit z.B. ist für den einen gegeben, für den anderen aber nicht; maßgebend sind also immer der Zweck und die definierten Ziele, die verfolgt werden.

Der Mißbrauch feiert Triumphe. Es gibt genügend Beispiele, die für den interessierten Laien und selbst für Fachleute nur deshalb vielleicht überraschend erscheinen, weil Massensuggestion und Meinungsterror in Medien und Fachzeitschriften gezielte, jedoch falsche Vorstellungen über die naturgesetzlichen und logisch nachvollziehbaren Sachzusammenhänge verbreiten. Karl Steinbuch sieht folgende Gefahr: "Man übersieht aber leicht die viel schlimmere Entfremdung des Menschen von "seiner" Meinung, die tatsächlich nicht mehr seine Meinung ist, sondern von anderen professionell produziert wird".

Hier sei an ein Wort von Bertrand Russell erinnert: 
"Selbst wenn alle Fachleute einer Meinung sind, können sie sehr wohl im Irrtum sein".

Meinung ist eben nicht Wissen und im Gegensatz zum Wissen interpretationsfähig und vielseitig produzierbar, ganz abgesehen vom Glauben. Was wird nicht heute, auch in der rational orientierten Technik, alles geglaubt. Hier muß Kant erwähnt werden, der Wissen zur Grundlage vernünftigen Handelns macht. Dies sollten wir beherzigen.

Es folgen einige Beispiele, die Meinung und sogar den Glauben als Wissen interpretieren. Dabei spielt oft mystisches Gedankengut, das zwar das Geheimnisvolle liebevoll verehrt, aber nicht rational durchleuchtet, eine bedeutende Rolle. Karl Steinbuch stellt dazu fest: "In unserer Zeit kommt erstaunlicherweise wieder die archaische Methode auf: die Behauptung, man sehe die Zukunft voraus und wisse, welches Verhalten für sie notwendig ist. Wenn man dieses oder jenes nicht tue - so beschwören uns manche Futurologen - träten katastrophale Folgen ein. Um dieses jedoch abzuwenden, müsse man einfach das tun, was sie vorgeben, es ginge ja um das Überleben schlechthin". Der Mißbrauch wird offenkundig.

  • Mißbrauch von Rechenmethoden 

  • Infolge der kostenlosen Solarstrahlung muß die durch Außenwände absorbierte Energie in die Energiebilanz eines Gebäudes mit einbezogen werden. Es handelt sich bei den Wärmetransportvorgängen um instationäre Verhältnisse. Diese Realitäten funktionieren seit Jahrtausenden, werden jedoch in den Berechnungen zum Wärmeschutz nicht berücksichtigt, da in der Fourierschen Wärmeleitungsgleichung in unzulässiger Weise die Speicherkomponente gestrichen wird. Man geht der Einfachheit halber von stationären Verhältnissen, vom Beharrungszustand aus, der jedoch nie vorliegt. Alle Wärmeschutzberechnungen sind somit reine Phantasierechnungen - und bilden sarkastischerweise die rechnerische Grundlage für alle Energieverbrauchsberechnungen, auch für den gemäß WSchVO 1995, § 12 aufzustellenden Wärmebedarfsausweis [11], [C]. 
     
  • Mißbrauch der Mathematik

  • Werden nun trotzdem stationäre Verhältnisse, der Beharrungszustand, zur Grundlage der Überlegungen gemacht, dann leiden große Dämmstoffschichten über 6 bis 8 cm Dicke an verstärkter Effizienzlosigkeit, die Nachhaltigkeit ist nicht mehr gegeben. Dies ist mathematisch bedingt und liegt an der Hyperbelform des k-Wertes. Die großen Dämmstoffpakete werden somit energetisch gesehen umsonst eingebaut, den Dämmstoffanbietern garantieren sie jedoch gewaltige Umsatzsteigerungen. 
    Die Natur weiß dies: Die Felldicke von Tieren selbst in den kältesten Regionen überschreiten kaum 6 bis 8 cm; auch der hochalpintaugliche Schlafsack für Bergsteiger besteht nur aus einer etwa 4 cm dicken Daunenschicht. Bei erzwungener Nachhaltigkeit wird durchaus effizienzgerecht gehandelt, nur Wissenschaft und Administration sind taub, richten sich nicht danach und empfehlen zur Freude der Dämmstoffverkäufer Superdämmungen. Die Täuschung des Kunden ist vollkommen. Werden Recycling-Probleme mit berücksichtigt, dann wird mit diesen Konstruktionen nur Sondermüll produziert. Das Entsorgen läßt das nächste große Geschäft erhoffen, natürlich wieder nur zum Schutze der Umwelt. Der Umweltschutzgedanke wird vehement mißbraucht [9], [C].
     
  • Mißbrauch empirischer Ergebnisse

  • Das Verhältnis der umhüllenden Fläche A zum Volumen V eines Gebäudes wird beim Wärmeschutz als recht bedeutsam angesehen. Wird nun bei der Klärung der funktionellen Zusammenhänge von einem konstanten Volumen ausgegangen, was gemacht worden ist, dann beschreibt ein großes A/V Verhältnis differenzierte und gestalterisch aufgelockerte Baukörper, ein kleines A/V Verhältnis dagegen einen kompakten, energiesparenden Baukörper.
    Dieses nur für einen bestimmten Fall zutreffende empirisch gewonnene Ergebnis wird nun unzulässigerweise verallgemeinert und findet als Maßstab für den Wärmeschutz Berücksichtigung in der Wärmeschutzverordnung. Dies ist falsch, denn im Bauwesen werden ja nicht überall ein konstantes Volumen umgesetzt und gebaut.
    Richtigerweise muß festgestellt werden:
    Ein Kubus als extrem günstige Form energiesparenden Bauens kann völlig unterschiedliche A/V Verhältnisse aufweisen. Die Werte reichen von 0,25 (Kantenlänge 24 m) bis 1,2 (Kantenlänge 5 m). Die Werte umfassen also die ganze Bandbreite der unterschiedlichen Anforderungen, die sich gemäß Wärmeschutzverordnung nach dem A/V Verhältnis richten. Die energetisch günstigsten Baukörper müssen also völlig unterschiedliche Wärmeschutzanforderungen an die Außenhülle erfüllen. 
    Demgegenüber können jedoch völlig unterschiedliche Bauformen gleiche A/V Verhältnisse haben. Ein A/V Verhältnis von z. B. 0,4 liegt bei unendlich vielen Abmessungen vor, diese reichen von 15 x 15 x 15 m als Kubus über die Quaderformen 10 x 15 x 30 m, 10 x 12 x 60 m bis hin zu sogar
    10 x 10 x ¥ m. Obgleich die Bauformen energetisch völlig unterschiedlich zu bewerten sind, müssen sie alle die gleiche Anforderung an den Wärmeschutz erfüllen. 
    Bei der Handhabung der Wärmeschutzverordnung sind deshalb ein großes sachliches Durcheinander und Willkür im Ergebnis die zwangsläufigen Folgen [B], [C]. 
     
  • Mißbrauch des Gesetzes

  • Das Energieeinsparungsgesetz als Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß von Wärmeschutzverordnungen enthält im § 5 das Wirtschaftlichkeitsgebot; dort steht sinngemäß: "Eine Energieeinsparungsmaßnahme muß sich amortisieren". Durch die Effizienzlosigkeit kleiner k-Werte, oder auch großer Dämmstoffdicken, ist bei Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen die geforderte Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben. Dies kann nachgewiesen werden. Die unwirtschaftlichen Anforderungen verstößen also gegen das Gesetz; das dort verankerte Gebot wird hier sogar durch den Verordnungsgeber ignoriert und mißachtet [10], [C]. 
     
  • Mißbrauch des Kostenminimums

  • Das Kostenminimum ist ein klar umgrenzter Begriff und kennzeichnet die geringsten Kosten, es wird aber ständig als wirtschaftlichste Lösung angesehen und deklariert. Dies ist jedoch falsch und deshalb ein exzellenter Fall von eklatanter Begriffsverwirrung. Das gleiche gilt auch für das Energieverbrauchsminimum [6], [A], [C]. 
     
  • Mißbrauch anerkannter Regeln der Technik 

  • Früher war eine trockene Konstruktion Stand der Technik. Deshalb hieß es in der DIN 4108, Wärmeschutz im Hochbau: "Auch im Innern von unsachgemäß aufgebauten Bauteilen kann Tauwasser auftreten, besonders dann, wenn sie mehrschichtig und die Schichten unzweckmäßig hintereinander angeordnet sind". 
    Tauwasser in der Konstruktion galt früher als unsachgemäß! 
    Heute bietet die Industrie Schichtkonstruktionen mit Chemieprodukten an, die automatisch zu Tauwasserbildungen führen. Also mußten "neue Erkenntnisse" her, mußte die DIN "technisch weiterentwickelt" werden. 
    Jetzt darf im Winter Tauwasser auftreten, wenn dieses im Sommer wieder ausdiffundiert! Welch ein technischer Fortschritt, wenn man bedenkt, daß trockene Konstruktionen im Winter und nicht im Sommer wichtig werden. 
    Was ist daraus abzuleiten? Fortschreibungen von DIN-Normen dienen meist den Vermarktungsinteressen der Wirtschaft und nicht den berechtigten Bedürfnissen der Bewohner; hier geht es immerhin um trockene Konstruktionen im Winter. 
     
  • Mißbrauch von Kompetenz

  • Die DIN 4108 enthält bei den Diffusionsberechnungen auch einen methodischen Fehler. DIN weist jedes unbelüftete Dach, und sei es als Schichtkonstruktion noch so falsch aufgebaut, als eine "nach DIN zulässige Konstruktion" aus. Selbst bei Akzeptanz der eben erläuterten Mißstände werden fehlerhafte Konstruktionen nicht mehr erkannt. Im Gegenteil: falsche Konstruktionen werden durch DIN legitimiert; dem Kunden wird Richtigkeit vorgegaukelt, obwohl Feuchteschäden eintreten werden. All dies geschieht durch Mißbrauch der Richtlinienkompetenz zusammengerufener "Experten", die alle die Fehlerhaftigkeit dieses Sachverhaltes nicht erkannt haben [7], [B]. 
     
  • Mißbrauch von Erfahrungswissen

  • Das Kastenfenster ist schalltechnisch besser als die von der Industrie angebotenen Einrahmenfenster. Diese durch Resonanzeinflüsse hervorgerufenen schalltechnischen Nachteile der Industrieprodukte würden jedoch nicht auffallen, wenn die durchaus vorhandenen, jedoch kaum wahrnehmbaren Resonanzeinflüsse beim Kastenfenster ebenfalls als Negativposten in die schalltechnische Bewertung mit einbezogen werden müßten. 
    Was wird gemacht? Die Norm wird geändert. Und so wird verkündet:
    "Durch die Vereinheitlichung der Prüfnormen im Rahmen der Harmonisierung der europäischen Normen wird der gemessene Frequenzbereich erweitert".
    Was ist die Folge: 
    Die bessere Schalldämmung eines Kastenfenster, das aus langjähriger Erfahrung ja in dieser Form entstanden ist, wird verfahrensmäßig-administrativ nur durch Änderungen von Prüfbedingungen der schlechten Schalldämmung handelsüblicher Industrieprodukte angeglichen. Weil nun beide Produkte schlecht bewertet werden, kann das schlechte Produkt der Industrie gegenüber dem guten Produkt als gleichwertig bezeichnet werden. Eine derartige Vorschriften-Fortschreibung dient somit mehr den Marktinteressen der Wirtschaft als den berechtigten Wünschen der Kunden. Dies sind skandalöse Entwicklungen und ein weiteres Beispiel für die Industrieabhängigkeit von DIN [13], [C]. 
     
  • Mißbrauch von Datenmaterial

  • Dem Vierten Immissionsschutzbericht der Bundesrepublik von 1988 (also gültig für die alten Bundesländer) können folgende Energieverbrauchsdaten entnommen werden:
    Die fünf Endenergieverbrauchssektoren Haushalte, Kleinverbraucher, Industrie, Straßenverkehr und übriger Straßenverkehr benötigen ca. 7.600 PJ (Endenergieverbrauch).
    Aus dem Umwandlungsbereich (Verstromung, Prozeßwärme) kommt die zur Verfügung gestellte Energie dazu. Dies macht zusammen ca. 11.500 PJ (Primärenergieverbrauch).
    Werden die Umwandlungverluste von ca. 7.200 PJ noch addiert, dann wird an Energie insgesamt ca. 18.700 PJ verbraucht (Gesamtenergieverbrauch).
    Die Raumheizung erfordert etwa 2.000 PJ. 

    Aus diesen Daten wird dann folgendes prozentuales Argumentationsgestrüpp konstruiert, das überall zu lesen und zu hören ist:
    Die Raumheizung beträgt ca. 30 % des Energieverbrauchs der BRD. 
    Dies bedeutet Mißbrauch der Statistik, denn die Raumheizung mit 2.000 PJ wird bezogen auf den Endenergieverbrauch von 7.600 PJ (der Endenergieverbrauch wird in Energieverbrauch umgemünzt). Wird jedoch der Gesamtenergieverbrauch zur Basis der Prozentrechnung gemacht, dann reduziert sich die Raumheizungsenergie auf rund 10 %. Die überall verbreitete Aussage ist schlichtweg falsch und bezweckt nur die Horrorvision eines gewaltigen Anteils der Raumheizung am Energieverbrauch [8], [C]. 
     

  • Mißbrauch der Wissenschaft

  • Das Plancksche Strahlungsgesetz ist seit 1900 bekannt, beschreibt die Wärmestrahlung als elektromagnetische Welle, wie den elektrischen Strom, die Röntgenstrahlen und das Licht, und ist damit Teil der Quantenphysik. Mit den Methoden der Thermodynamik kann Strahlung deshalb nicht behandelt werden. Dies aber wird gemacht. 
    Zur Sicherung der Verkaufsumsätze in der fast ausschließlich Konvektionsheizungen vertreibenden Heizungsanlagenindustrie wird die Konkurrenz der Strahlungsheizung durch Denkfehler, falsche Randbedingungen und fehlerhafte Berechnungen benachteiligt. Die Solarstrahlung, der sich der Mensch seit Jahrtausenden physiologisch angepaßt hat, wird als Strahlungsheizung dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit unterbewertet und deshalb vom Markt schlecht angenommen. Dieser technische Dilettantismus steht in jedem Heizungslehrbuch und ist sogar in DIN EN ISO 6946 festgeschrieben. DIN-Normen fungieren damit, sogar mit Unterstützung der Wissenschaft, als ein nicht den Tatsachen entsprechendes Regelungsinstrument zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen [12], [C]. 
     
  • Mißbrauch einer Forschungseinrichtung

  • Wenn bei einem Forschungsauftrag über den "Einfluß der Absorption von Sonnenstrahlung auf die Transmissionswärmeverluste von Außenwänden" u. a. ein Ergebnis herauskommt, das eine Nordwand ohne Einstrahlung günstiger beurteilt als eine Südwand mit Einstrahlung, dann ist dies ein Indiz für eine völlig konfuse Forschungsmethodik. Die Ursache liegt in der notwendigen, jedoch vielleicht sogar absichtlich fehlenden Klärung von Begriffen durch klare Definitionen. Dies läßt Rückschlüsse auf gewisse dekadente Entwicklungen an manchen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen zu. Durch solche realitätswidrigen Aktivitäten wird das Ansehen der Wissenschaft geschädigt oder das gute Ansehen für zweifelhafte Ziele arg mißbraucht. 
     
  • Mißbrauch des Grundgesetzes

  • Wenn ein Hochschullehrer, der in Selbstüberschätzung seiner wissenschaftlichen Fähigkeiten in einem Lehrbuch Falsches veröffentlicht und zur Rechtfertigung der publizierten Fehler sich dann u.a. auch auf das Grundgesetz Art. 5 [Meinungsfreiheit], Absatz (3) beruft: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei", dann wird sogar das Grundgesetz eklatant mißbraucht. 
    Freiheit bedeutet doch nicht, daß Wissenschaft, Forschung und Lehre tun und lassen können, was sie wollen; die Hauptsache sei die Nützlichkeit, für wen auch immer. 
    Wissenschaft ist doch der Wahrheit verpflichtet und muß gerade deshalb auch von ethischer Verantwortung getragen sein. Hier wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit mißbräuchlich zur Rechtfertigung falscher Aussagen herangezogen. 
     
  • Mißbrauch einer Führungsposition

  • Wenn ein Funktionsträger bei einem wissenschaftlichen Disput über die Anwendbarkeit technischer Regeln in Ermangelung sachlicher Argumente zur Lüge und Verleumdung übergeht und dies mit seinen funktionsbedingten Informationsmöglichkeiten dann auch noch verbreitet, dann verstößt dies gegen die allgemeinen Gepflogenheiten einer Wissenschaftsethik und ist sittenwidrig. Da Straftatbestände erfüllt werden, hat man es dann sogar mit frei herumlaufenden Straftätern zu tun. Hier wird das Ansehen einer Institution durch einen Funktionsträger gröblichst mißbraucht.
Die große Bandbreite möglichen Mißbrauchs wird verdeutlicht. Heute dient alles den Vermarktungsinteressen. Diesem Zwecke dienend scheut man sich nicht, fehlerhafte Aussagen und falsche Schlußfolgerungen mißbräuchlich sogar als "neueste, wissenschaftliche Erkenntnisse" unters Fachvolk zu streuen. Von vertrauensvoller Wissenschaft kann dann kaum mehr die Rede sein, denn viele Wissenschaftler machen mit - und füllen ihr Konto. Begriffe wie Redlichkeit, Wahrhaftigkeit, Lauterkeit und Integrität scheinen aus dem Wortschatz vieler verschwunden zu sein. Vom Humboldtschen Bildungsideal kann man heute nur noch träumen. Das bedeutet doch aber nicht, daß es nicht erstrebenswert bleibt. 

Insofern gilt es, die Spreu vom Weizen zu trennen und Wahres von Unwahrem zu unterscheiden, Richtiges und Falsches zu erkennen. Eine rationale Analyse, Naturgesetze, die Logik und die Mathematik bilden die Grundlage. Aber dafür sind klare Begriffsdefinitionen vonnöten. Verallgemeinernd kann festgestellt werden, daß heutiges technisches Handeln oft mit recht zweifelhaften Begriffsauslegungen gerechtfertigt und demzufolge rational schwer nachvollziehbar wird. 

Mißbrauch wird als Rechtsmißbrauch auch strafrechtlich gewürdigt. Hier seien als Gedankenstütze aus dem BGB die Begriffe arglistige Täuschung (§ 123), Sittenwidrigkeit (§ 138), Treu und Glauben (§§ 157 und 242), Mißbrauchs- oder Schikaneverbot (§ 226) und Schadenersatz (§ 463) erwähnt. Das Strafgesetz kennt unter anderem die Üble Nachrede (§ 186), die Verleumdung (§ 187), den Betrug (§ 263) und den Computerbetrug (§ 263a). Dies alles sind Rechtsbegriffe, die immer dann zur Anwendung kommen sollten, wenn Mißbrauch vorliegt. Es heißt "kommen sollten", denn die meisten Delikte werden nicht geahndet. Dies läßt Rückschlüsse auf die Interpretationsbreite von Rechtsstaatlichkeit zu.

Als Hilfestellung und Orientierung könnten die erwähnten Rechtsbegriffe durchaus mit herangezogen werden, vieles wäre dann klarer zu umgrenzen. Es ist immerhin erstaunlich, wie viele seriös erscheinende Leute doch strafwürdigen Geschäften nachgehen. So manche honorige Person sollte sich diese Paragraphen einmal verinnerlichen, um sein Denken und Handeln entsprechend einordnen zu können. Viele bewegen sich in multikriminellen Grauzonen, die Zeitungen sind voll davon. Natürlich besteht auch in einem solchen Falle immer die Gefahr, daß diese Rechtsbegriffe verwässert, neu interpretiert und damit ebenfalls mißbraucht werden.

Heute im Übergang zum 21. Jh. gilt, leider muß dies festgestellt werden, die Philosophie des Pragmatismus, eine Lehre, die in Amerika von James Ende des vorigen Jahrhunderts begründet wurde. Seine pragmatische Handlungsanweisung heißt schlicht und einfach:
"Jedes Denken und Erkennen ist für die Handlungsfähigkeit des Menschen im Rahmen der Nützlichkeit zu sehen". 
So steht der Begriff der Nützlichkeit plötzlich im Mittelpunkt des Handelns.

Mit einer solchen Auslegung kann ja so ziemlich alles behauptet und vollzogen, des Erfolges willen gerechtfertigt oder auch widerlegt werden, je nach Wunsch - und dies geschieht im Überfluß. Dabei genügt allein die Vorstellung, etwas Nützliches zu tun, was darunter auch zu verstehen ist. Die empirische "Drittmittelforschung" kann durchaus mit abstrusen und absurden Aussagen glänzen, zum Vorteil der Auftraggeber, zum Nachteil meist vieler anderer. Dies ist dann ein typischer Mißbrauch des forschenden Wissenschaftsbetriebes, der ohne Ethik zu verkommen droht.

Karl Steinbuch stellt lapidar fest:" Die Pluralität der Meinungen in den Massenmedien schafft Rechtfertigung für fast alle Verrücktheiten unserer Zeit und vernachlässigt das "Normale", auf dessen Existenz unser Zusammenleben beruht".

Die Situation ist verworren, es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, daß vieles durchleuchtet und aufgeklärt werden kann. Was wir brauchen ist in der Tat wieder eine Neuauflage einer allumfassenden Aufklärung.

Abraham Lincoln hat einmal gesagt: 
"Man kann einige Leute die ganze Zeit, 
und alle einige Zeit zum Narren machen,
nicht aber alle die ganze Zeit.

Es besteht also Hoffnung. Allerdings muß auch bedacht werden, daß Lincoln 1865 als 
16. Präsident der USA in Washington ermordet wurde - und dies blieb, wie wir wissen, kein Einzelfall. 

Zu viele scheinen eben doch Machiavelli und, nicht zu vergessen, Münchhausen gelesen zu haben, denn Karl Steinbuch stellt unmißverständlich fest: 

Es ergibt sich zwangsläufig aus dem gegenwärtigen Umgang mit der Information, der - ähnlich dem Umgang der Alchimisten mit ihren Elixieren - mit Verstand und Verantwortung wenig, mit Unverstand, Täuschung und Betrug aber viel zu tun hat. Wir werden zugleich informiert, verwirrt und betrogen, wir sehen kaum mehr die Wirklichkeit, fast nur noch Kulissen und Spiegelbilder.

Diese Kulissen und Spiegelbilder als mißbräuchliche Interpretation der Wirklichkeit infolge fehlender Begriffsklärungen gilt es zu enttarnen.

Empfehlenswerte Literatur:

  • Austeda, F.: Wörterbuch der Philosophie. Humboldt-Taschenbuchverlag, Nr. 43.
  • Di Trocchio, F.: Der große Schwindel, Betrug und Fälschung in der Wissenschaft. Campus Verlag Frankfurt/Main New York, 1995.
  • Di Trocchio, F.: Newtons Koffer, Geniale Außenseiter, die die Wissenschaft blamierten. Campus Verlag Frankfurt/Main New York, 1998.
  • Enzyklopädie der Philosophie. Gruppo Editoriale Fabbri Bompiani Sonzogno Etas S.p.A. Italien 1992, Deutsche Ausgabe: Weltbild Verlag GmbH Augsburg.
  • Markl, H.: Wissenschaft: zur Rede gestellt - Über die Verantwortung der Forschung. R. Pieper Verlag, München 1989, Serie Pieper - Aktuell.
  • Meier, C.: Investitions- und Folgekosten bei Bauvorhaben, Bedeutung und Planungskonsequenzen. 2. aktualisierte und erweiterte Auflage. Renningen-Malmsheim: expert Verlag 1996, Band 246, 162 Seiten.
  • Meier, C.: Der kleine Irrtum beim Tauwasserschutz. Klima-Kälte-Heizung 1989, H.9, 

  • S. 404.
  • Meier, C.: Individuelle Vernunft oder kollektive Verwirrung. Berlin-Brandenburgische-Bauwirtschaft 1993, H. 13, S. 284.
  • Meier, C.: Ökologisch-ökonomische Aspekte der Energieeinsparung. das bauzentrum, 1994, H. 5, S. 26.
  • Meier, C.: Wärmeschutzverordnung 1995 - null und nichtig. Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1995, Heft 19, S. 12 bis 14; das Bauzentrum 1995, Heft 6, S. 132.
  • Meier, C.: Speicherung beim Gebäudewärmeschutz. Wohnung + Gesundheit 1997, H. 3 (Nr. 82), S. 38.
  • Meier, C.: Humane Wärme. Strahlungswärme als energiesparende Heiztechnik. bausubstanz 1999, H. 3, S. 40.
  • Meier, C.: Auf Abstand. Zur Effizienz von Schallschutzfenstern im Vergleich zu Kastenfenstern. deutsche bauzeitung 1999, H. 3, S. 132.
  • Metzler Philosophen Lexikon. Verlag J. B. Metzler Stuttgart / Weimar, 1995.
  • Steinbuch, K.: Maßlos informiert. Die Enteignung unseres Denkens. Goldmann Sachbuch 11248, 11/1979. 
  • Steinbuch, K.: Unsere manipulierte Demokratie. Verlag Busse + Seewald GmbH, Herford 1985.
  • Störig, H.J.: Kleine Weltgeschichte der Philosophie. Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur, München Zürich 1963.
  • von Arnim, H. H.: Der Staat als Beute. Wie Politiker in eigener Sache Gesetze machen. Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf. München 1993, Bd. 80014.
Das Grundgesetz enthält den Art. 5 [Meinungsfreiheit], der sträflich ignoriert und mißachtet wird. Folgende Publikationen, die sich auf deduktivem Wege der Wahrheit verpflichtet fühlten und dabei notgedrungen viele in der Praxis auftretende Fragwürdigkeiten behandelten, sind aus dem Verkehr gezogen worden: 
[A] Meier, C,: Wärmeschutzverordnung und sinnvoller Gebäudewärmeschutz. Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, 1987, 164 Seiten (seit Jan.1994 vom Markt genommen).

[B] Meier, C.: Feuchteschäden vermeiden. Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, 1989, 221 Seiten (seit Jan.1997 vom Markt genommen). 

[C] Meier, C. (Hrsg.): Wärmeschutzplanung für Architekten und Ingenieure. Rudolf Müller Verlag, Köln 1995, 2 Bände mit insgesamt ca. 1.800 Seiten, (seit Mai 1998 vom Markt genommen). 



Anhang

1.1 Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch 
    § 123 Täuschung; Drohung
    (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
    (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.
       
    § 138 Sittenwidrigkeit, Wucher
       
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.

    § 157 Auslegung von Verträgen
    Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

    § 226 Schikaneverbot
    Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

    § 242 Grundsatz von Treu und Glauben
    Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

    § 463 Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandlung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat. 
     

1.2 Auszüge aus dem Strafgesetzbuch 
    § 186 Üble Nachrede
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 187 Verleumdung

    Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 263 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 263a Computerbetrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

       
1.3 DIN - Normen 
    Bei der Beurteilung richtiger Konstruktionen erweckt DIN den Eindruck, als Beurteilungsmaßstab gelten zu können. Dies bedeutet Mißbrauch von Kompetenz, die in Realität nicht vorliegt, denn die Abhängigkeit von DIN von den einseitig zu sehenden Interessen der Wirtschaft kann nicht übersehen werden. 
    Die DIN-Abhängigkeit von der Wirtschaft wird auch in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt (Urteil vom 22.05.1987 "Meersburg-Urteil"; Neue Juristische Wochenschrift 1987, H. 45, S. 2888). 
    Darin heißt es u.a.: 
  • Der Erkenntniswert von DIN-Normen darf nicht überbewertet werden. 
  • Daneben gehören den Normausschüssen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte einbringen. 
  • Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß es sich dabei zumindest auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflußnahme auf das Marktgeschehen bezwecken.
Deutlicher kann DIN nicht beschrieben werden. DIN ist als ein Selbstverwaltungsorgan der Wirtschaft privatrechtlich organisiert - dies ist immer zu bedenken. In Hinweisen für den Anwender von DIN-Normen schreibt DIN selbst:
  • Sie sollen sich als "anerkannte Regeln der Technik" einführen. 
  • Bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN-Normen besteht überdies eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie "anerkannte Regeln der Technik" sind. 
  • DIN-Normen sind nicht die einzige, sondern eine Erkenntnisquelle für technisch ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall. 
  • Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr. 
Was bedeutet dies?
DIN-Normen erlangen nicht die Bedeutung von "allgemein anerkannten Regeln der Technik". Konstruktionen gemäß DIN können fehlerhaft, Konstruktionen nicht gemäß DIN können fehlerfrei sein; dies ist das Ergebnis sogar der Rechtsprechung. 
Auch Rechenvorschriften können in DIN falsch sein. 
Das Strafgesetzbuch kennt nur den Begriff der "allgemein anerkannten Regeln der Technik". Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Vorschriften, sondern verlangt die "Erfüllung der zugesicherten Eigenschaften". Insofern rangiert DIN juristisch wirklich an letzter Stelle. Man sollte sich davor hüten, DIN einen zu hohen Stellenwert zuzubilligen. Dies zeigen auch einige Gerichtsurteile: 
 

1.4 Urteile des Bundesgerichtshofes

BGH, Urteil vom 17.12.1996
Wie ist eine Minderung des Werklohnes zu berechnen?

BGB § 472 (Minderung), § 633 (Mangelbeseitigung), § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf). [IBR 1997, Privates Baurecht, S. 368]

Ein Werk ist unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind, fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs entspricht.
 
Fazit: Maßgebend sind also die vertraglichen Vereinbarungen. Selbst die anerkannten Regeln der Technik sind nicht bindend - und erst recht nicht die DIN-Normen.

BGH, Urteil vom 22.01.1998
Muß Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren? 

BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz).
[IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]

Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte.
 
Fazit: Entscheidend ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes).

BGH, Urteil vom 14.05.1998 
Luftschallschutz: Wann liegt Mangel vor?

BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 376]

Der BGH wendet sich gegen die DIN-Gläubigkeit vieler Baubeteiligten. Es kommt in erster Linie nicht auf die Einhaltung der DIN-Normen an; wichtig ist:

(1) Welches Schalldämm-Maß haben die Parteien vereinbart?

(2) Aus der bloßen Beachtung der DIN-Normen folgt noch nicht, daß damit auch die anerkannten Regeln der Technik genügt ist. 
Gibt es keine Vereinbarung, so kommt es auf die anerkannten Regeln der Technik an. 
 
Fazit: In der juristischen Rangfolge kommen zunächst die anerkannten Regeln der Technik. DIN-Normen spielen für die Beurteilung keine Rolle.

BGH, Urteil vom 14.05 1998
Welche Bedeutung haben DIN-Normen?

BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377] 
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
 
Fazit: Selbst bei Einhaltung der gültigen Norm besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von DIN-Normen.

Hier sei besonders auf die Beiträge "Der Irrtum der DIN 4108 – Wärmeschutz" und "Der Skandal der DIN 4108 – Feuchteschutz" hingewiesen. Wenn in dieser Form über die Inhalte von DIN-Normen entschieden wird, dann kann man nur davor warnen, DIN-Normen ernst zu nehmen. 
 

 

09.10.2001