In Memoriam
PROF.
DR. - ING.
habil. CLAUS MEIER
Architekt SRL, BayAK
Nürnberg
DIN-Norm und Regel der Technik
In Soergel, C.: Tauwasserbildung in Außenwandecken;
Teil B: Kritische rechtliche Anmerkungen zu einem Urteil des Oberlandesgerichtes
Hamm. Deutsches Architektenblatt 1983, H. 10, S. 1048 werden grundsätzliche
Ausführungen zum Unterschied zwischen DIN-Normen und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik gemacht.
Hier einige Zitate:
”Bei der Planung sind allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten,
wer diese außer acht läßt und damit die Ursache für
einen Bauwerksmangel setzt, dem ist ein schuldhafter Planungsfehler anzulasten”.
”Mit der Beachtung der a. a. R. d. T. ist jedoch nicht gesagt, daß
die in Normen festgehaltenen Regeln mit den allgemein anerkannten Regeln
der Technik identisch sind. Die Nichtbeachtung einer Norm braucht deswegen
kein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
sein und die Beachtung einer Norm gibt noch keine Gewähr dafür,
daß allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet worden sind.”
”Wesen und Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht
einem berechtigtem Schutzbedürfnis des Bauherrn, nur ein Bauwerk errichtet
zu bekommen, das auf Dauer gebrauchstauglich und haltbar ist. In den allgemein
anerkannten Regeln der Technik finden wir solche Regeln wieder, die dieser
Anforderung zu genügen vermögen, weil sie sich einmal in der Wissenschaft
als richtig durchgesetzt haben und weil sie sich zum anderen in der Praxis
als richtig und brauchbar bewährt haben”.
”Der Stand der Technik umfaßt die Gesamtheit der bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt gewonnenen technischen Erkenntnisse. Von diesem Stand der Technik
sind jedoch die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterscheiden.
Von solchen kann man nur sprechen, wenn sich die Regeln als theoretisch richtig
erwiesen und sich in der Praxis bewährt haben. Die Regel ist theoretisch
richtig, wenn sie ausnahmslos wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht und
keinem Meinungsstreit ausgesetzt ist”.
”Daß allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht
schriftlich festgehalten zu sein brauchen, versteht sich von
selbst”.
”Wenn nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen ist, dann erhebt
sich die Frage, ob er schlechthin nach Normen bauen darf. Dies wäre
ohne Umschweife zu bejahen, wenn die in den Regelwerken zusammengefaßten
Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Inhalt hätten. Dem
ist aber nicht so. Normen sind im allgemeinen allgemein anerkannten Regeln
der Technik nicht gleichzusetzen”.
”Wird in das Normenwerk eine Regel aufgenommen, deren theoretische Richtigkeit
ungewiß und deren praktische Bewährung noch aussteht oder noch
nicht sicher festzustellen ist, dann kann die Norm nicht einer allgemein
anerkannten Regeln der Technik gleichgeachtet werden”.
”Beweisvermutungen verhelfen den in Regelwerken zusammengefaßten Normen
zur rechtlichen Brauchbarkeit. Dies bedeutet, daß für die Norm
die tatsächliche Vermutung spricht, das in ihr schriftlich niedergelegte
sei mit der allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch. Wer behauptet,
dies sei nicht so, mag das Gegenteil beweisen. Es muß der Beweis dafür
geführt werden, daß die Norm entweder theoretisch unrichtig ist
– z. B. durch bessere Erkenntnisse überholt ist – oder daß sie
sich in der Praxis nicht bewährt hat”.
Die Unrichtigkeit von Normen kann leicht nachgewiesen werden, das Buch: Meier,
C. Richtig bauen – Bauphysik im Widerstreit – Probleme und Lösungen.
Renningen-Malmsheim: expert verlag, 2. Auflage 2003, 265 Seiten. ISBN: 3-8169-2187-6
liefert hier erschreckende Beispiele.
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