In Memoriam
PROF.
DR. - ING.
habil. CLAUS MEIER
Architekt SRL, BayAK
Nürnberg
Regel und Stand der Technik
Es muß zwischen Regel und Stand der Technik
unterschieden werden. Unterlagen der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V.) können folgende Definitionen entnommen werden:
Stand der Wissenschaft
- Technische Spitzenleistungen, die wissenschaftlich gesichert sind.
- Wirksamkeit in der technischen und praktischen Umsetzung gilt es noch nachzuweisen.
Stand der Wissenschaft und der Technik
- Richtige Ausführung oder Beweise nach neueren wissenschaftlichen und technischen
Erkenntnissen, ohne daß bereits die überwiegende Mehrheit der
Fachleute in der Praxis diese Meinung als richtig anerkennen oder anwenden
muß.
Stand der Technik
- Das ”derzeit technisch Machbare”,
beispielsweise vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassene
neue Baustoffe.
- Wirksamkeit fortschrittlicher Verfahrensweisen nachgewiesen.
- Vielfach noch nicht hinreichend und langjährig erprobt.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
- Von der überwiegenden Mehrheit der in der Praxis Tätigen
als bewährte und richtige Ausführung oder Bauweise anerkannt.
- Bezeichnet das ”baupraktisch Bewährte”.
- Auf die Brauchbarkeit und Qualität einer Ausführung kann der Auftraggeber durchweg vertrauen.
- Ein Mangel nach Werkvertragsrecht liegt schon bei Nichteinhaltung vor.
- Sie stellen für den Sollzustand Minimalforderungen dar.
Ergebnis:
Maßgebend für die praktische Tätigkeit ist immer die Regel
der Technik, ein Stand jedenfalls kann nie empfohlen werden, da die langjährige
Bewährung fehlt.
DIN-Vorschriften können deshalb auch nicht als "technische Regeln" verwendet
werden, weil sie den Stand der Technik repräsentieren und von DIN selbst
die Unverbindlichkeit von DIN erklärt wird. Insofern erlangen sie nicht
die Bedeutung von allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das StGB kennt
immerhin nur den Begriff der a. a. R. d. T. Die Verbindlichkeit der DIN-Vorschriften
muß erst jeweils vertraglich vereinbart werden.
|